Das Wesentliche vorab
Qualität steht bei uns an erster Stelle. Trotzdem wollen wir Ihnen Reisen zu erschwinglichen Preisen anbieten. Das funktioniert nur, wenn sich bei Gruppenreisen eine bestimmte Anzahl von Interessenten meldet und die Mindestteilnehmerzahl erreicht ist. Da niemand dies garantieren kann, wir aber auch keine Abstriche bei der Qualität der Leistungen akzeptieren, kann es passieren, dass wir eine Gruppenreise absagen müssen, spätestens drei Wochen vor Beginn. Damit aber Ihr Urlaub nicht einfach ausfällt, bieten wir Ihnen gleichzeitig einen neuen Termin oder ein anderes Reiseziel an.
Wenn Sie Ihren Urlaub buchen, bekommen Sie von uns eine Reisebestätigung mit einem Sicherungsschein der Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG auf der Rückseite. Mit Übergabe dieses Sicherungsscheines werden 20% des Reisepreises fällig, maximal jedoch 1.000 € pro Person. Den Rest des Reisepreises zahlen Sie bitte zwei bis drei Wochen vor Reisebeginn. Diese Versicherung beinhaltet die nach § 651 k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgeschriebene Absicherung: Wenn Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen, übernimmt die Versicherung die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises sowie zusätzlich notwendige Aufwendungen für die Rückreise. Damit sind alle Ihre Zahlungen auf den Reisepreis von Anfang an abgesichert.
- Buchung, Ausführendes Luftfahrtunternehmen, Datenschutz
- Inhalt des Reisevertrages
- Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt, Anzahlung
- Vertragliche Leistungen
- Flugbeförderung, Rückflugbestätigung
- Preisänderungen
- Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchung
- Rücktritt, Kündigung des Reisevertrages wegen besonderer Umstände
- Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
- Versicherungen
- Saisonzeiten, Hotelkategorien, Preise
- Vertragspflichten von Studiosus
- Haftung von Studiosus
- Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen
- Gewährleistung
- Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen
- Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
- Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
- Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
- Abtretungsverbot
- Gerichtsstand
- Gültigkeit der Leistungsbeschreibung
- Sonstiges
I. Buchung, Ausführendes Luftfahrtunternehmen, Datenschutz
1. Die Buchung der Reise wird für Studiosus Reisen München GmbH (nachfolgend Studiosus genannt) erst verbindlich, wenn diese dem Reiseteilnehmer bzw. dem von ihm eingeschalteten Reisebüro gegenüber
schriftlich von Studiosus bestätigt worden ist. Eine durch ein Computerreservierungssystem, per E-Mail oder im Reisebüro erstellte
Vormerkungs-, Anmeldungs- oder Optionsbestätigung ersetzt die schriftliche
Bestätigung durch Studiosus
nicht. An seine Anmeldung ist der Reiseteilnehmer bis zur Annahme durch Studiosus, jedoch längstens
16 Tage ab Datum der Anmeldung gebunden (die Zeit wird benötigt, um die Verfügbarkeit aller bestellten Leistungen zu überprüfen).
2. Der Anmelder übernimmt die volle Haftung für die Einhaltung der Vertragspflichten weiterer, von ihm angemeldeter Reiseteilnehmer Studiosus gegenüber. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Unterzeichnung einer ausdrücklich hierauf gerichteten und gesonderten Erklärung.
3. Studiosus wird den Reiseteilnehmer über die Identität der ausführenden Luftfahrtunternehmen oder deren nachträglichen Wechsel entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 unterrichten.
4. Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten
Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet. Dazu dient bei Gruppenreisen auch eine Liste der Teilnehmer, alphabetisch sortiert nach Namen, Vornamen und, sofern bekannt, Wohnort, die jeder Mitreisende vor Reiseantritt erhält. Falls die Aufnahme in diese Liste nicht gewünscht wird, kann dies Studiosus gegenüber gesondert erklärt werden. Auf das
Widerspruchsrecht des Reiseteilnehmers nach § 28 Absatz 4, Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes wird ausdrücklich hingewiesen.
II. Inhalt des Reisevertrages
1. Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus der Buchung des Reisenden und der Bestätigung von Studiosus. Einbezogen in den Reisevertrag sind diese Reisebedingungen sowie die Leistungsbeschreibungen und sonstigen Erläuterungen zu den einzelnen Reisen im Reisekatalog, soweit nicht in Buchung und Bestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.
Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Reisekatalog beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit Studiosus. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.
Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Reisekataloges einschließlich der Reisebedingungen
abweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
3.
Vermittelt Studiosus ausdrücklich
im fremden Namen nur einzelne Reiseleistungen, z.B. Linien- oder Charterflüge, Fährtransporte, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Mietwagen etc. oder Reiseprogramme
fremder Veranstalter, so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden. Diese werden bei Vertragsschluss vorgelegt bzw. stehen auf Anforderung zur Verfügung.
III. Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt, Anzahlung
1.
Zahlungen auf den Reisepreis, also auch die
Anzahlung, sind
nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB zu leisten.
Dieser Sicherungsschein befindet sich auf der Rückseite der von Studiosus erstellten Bestätigung.
2. Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung
von 20%, höchstens jedoch 1.000,- € pro Reiseteilnehmer,
fällig. Der restliche Reisepreis wird im Zeitraum
zwischen 20 und 14 Tagen vor Reiseantritt fällig. Der
genaue Zeitpunkt der Fälligkeit wird dabei in der Bestätigung
festgelegt. Bei Buchungen, die weniger als 14 Tage
vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei
Übergabe des Sicherungsscheines
sofort fällig.
3. Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Reisepreises
erfüllt, so besteht für den Reiseteilnehmer ohne
vollständige Zahlung kein Anspruch auf Erbringung der
Reiseleistung durch Studiosus.
4. Studiosus ist berechtigt, die
Leistung endgültig zu verweigern und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu
verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises
in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen (§ 323 Bürgerliches
Gesetzbuch) vorher durch Studiosus dem Reiseteilnehmer
schriftlich angedroht worden ist.
5. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte
sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.
IV. Vertragliche Leistungen
1. Die von Studiosus geschuldeten einzelnen vertraglichen
Leistungen ergeben sich aus der
Bestätigung,
der
Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise und
dem
Reiseverlauf. Sie werden ergänzt durch die
allgemeinen Ausführungen für das spezielle Reisegebiet.
Zudem gelten die allgemeinen Hinweise in der Rubrik
Reiseinformationen.
Änderungen dieser Angaben durch entsprechende Mitteilungen vor Vertragsabschluss
bleiben vorbehalten.
2. Unternehmungen (z.B. Theater- und Konzertbesuche,
Rundflüge, Sportveranstaltungen), die in den ausführlichen
Reiseverläufen mit dem Zusatz
"Gelegenheit"
oder
"Möglichkeit" bezeichnet werden, sind selbst nicht
Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen, mit
ihnen eventuell verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis
enthalten.
3. Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen
in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung
durch Studiosus.
V. Flugbeförderung, Rückflugbestätigung
Die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhaltung
liegen im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der
Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden.
Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der
Streckenführung, der ausführenden Fluggesellschaften
(vgl. hierzu auch Ziffer I. Absatz 3) und des Fluggerätes
sind teilweise nicht vermeidbar. Reiseteilnehmern, die
zusätzlich eine individuelle Verlängerung gebucht haben,
wird daher dringend empfohlen, sich vor dem Rückflug
bei der Vertretung von Studiosus im Reisegebiet bzw. direkt
bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt
des Rückfluges zu informieren und den
Rückflug bestätigen
zu lassen. Im Übrigen wird hierzu auf die diesbezüglichen
ausdrücklichen Hinweise in den Reiseunterlagen verwiesen.
Eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers auf Grund
unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.
VI. Preisänderungen
1. Die Reisepreise wurden im Oktober 2007 kalkuliert.
Studiosus ist berechtigt, den
Reisepreis zu erhöhen,
wenn sich unvorhersehbar für Studiosus und
nach Vertragsschluss
die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile
auf Grund von Umständen erhöhen oder neu
entstehen, die von Studiosus nicht zu vertreten sind:
Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungskosten
(insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen); Abgaben
für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren;
Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der
Flugbeförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlichrechtliche
Eintrittsgebühren. Die Preiserhöhungen sind jedoch
nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss
und dem Beginn der Reise ein Zeitraum
von mehr als
vier Monaten liegt.
2. Der Reisepreis darf maximal um den Betrag erhöht
werden, welcher der Summe der Kostenerhöhungen der
konkret gebuchten Reise durch die Erhöhung der in Absatz
1 genannten Preisbestandteile seit Abschluss des
Reisevertrages entspricht. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen
die Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen,
werden solche zunächst auf die einzelnen Reiseteilnehmer
aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für
den Reiseteilnehmer günstiger ist, wird entweder die ursprünglich
kalkulierte Durchschnitts-Teilnehmerzahl oder
die konkret erwartete Teilnehmerzahl zu Grunde gelegt.
Studiosus ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung
entsprechende Belege und Nachweise zu übermitteln.
3. Studiosus hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige
Preiserhöhung
unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes,
jedoch spätestens bis zum 21. Tag vor Reisebeginn mitzuteilen.
4. Erhöht sich der Reisepreis um
mehr als 5%, so ist
der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung
vom Vertrag zurückzutreten. Der Reiseteilnehmer
kann stattdessen die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot von Studiosus
verlangen, sofern Studiosus in der Lage ist, diese
ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot
anzubieten.
Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise
müssen unverzüglich gegenüber
Studiosus oder dem buchenden
Reisebüro erklärt werden.
VII. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchung
1. Bei
Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag
vor Reiseantritt (Storno) kann
Studiosus an
Stelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung
folgende
pauschalierte Rücktrittsentschädigung wählen:
A. Reisen mit Linienflug zum Veranstalter- oder Sondertarif, Bahnreisen sowie Selbstanreise:
| |
bis inkl. |
46. |
Tag vor Reisebeginn |
5 % |
| ab |
45. |
bis inkl. |
22. |
Tag vor Reisebeginn |
8 % |
| ab |
21. |
bis inkl. |
15. |
Tag vor Reisebeginn |
10 % |
| ab |
14. |
bis inkl. |
8. |
Tag vor Reisebeginn |
15 % |
| ab |
7. |
Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt |
20 % |
B. Reisen mit Charterflug und Busreisen:
| |
bis inkl. |
46. |
Tag vor Reisebeginn |
5 % |
| ab |
45. |
bis inkl. |
22. |
Tag vor Reisebeginn |
10 % |
| ab |
21. |
bis inkl. |
15. |
Tag vor Reisebeginn |
25 % |
| ab |
14. |
bis inkl. |
8. |
Tag vor Reisebeginn |
40 % |
| ab |
7. |
Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt |
50 % |
C. Reisen mit Billigflug und KreuzfahrtStudienreisen:
| |
bis inkl. |
46. |
Tag vor Reisebeginn |
10 % |
| ab |
45. |
bis inkl. |
22. |
Tag vor Reisebeginn |
20 % |
| ab |
21. |
bis inkl. |
15. |
Tag vor Reisebeginn |
30 % |
| ab |
14. |
bis inkl. |
8. |
Tag vor Reisebeginn |
40 % |
| ab |
7. |
Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt |
50 % |
D. Ausgewählte KreuzfahrtStudienreisen mit speziellem Hinweis:
| |
bis inkl. |
46. |
Tag vor Reisebeginn |
20 % |
| ab |
45. |
bis inkl. |
22. |
Tag vor Reisebeginn |
30 % |
| ab |
21. |
bis inkl. |
15. |
Tag vor Reisebeginn |
40 % |
| ab |
14. |
bis inkl. |
8. |
Tag vor Reisebeginn |
50 % |
| ab |
7. |
Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt |
60 % |
Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem
Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer.
Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang
der Rücktrittserklärung.
Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung
der gewöhnlich ersparten Aufwendungen
und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen, dem
Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von
ihm geforderte Pauschale.
2.
Umbuchungen (z.B. von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft,
Beförderungs- oder Tarifart, bei Flugreisen auch
der Buchungsklasse und der Flugverbindungen) sind grundsätzlich
nur durch
Rücktritt vom Reisevertrag (Storno)
zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung)
und nachfolgender Neuanmeldung möglich.
Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der
Leistung. Ändert sich bei Bus- und Bahnreisen
lediglich
der Abreiseort, werden bis zum 8. Tag vor Reisebeginn
neben dem neu berechneten Reisepreis zusätzlich lediglich
25,- € pro Person in Rechnung gestellt.
VIII. Rücktritt, Kündigung des Reisevertrages wegen besonderer Umstände
1. Wird die Reise durch
höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss
nicht voraussehbar war, erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl der
Reiseteilnehmer als auch Studiosus den Reisevertrag
kündigen.
Der Reiseteilnehmer hat seine Kündigung an
Studiosus
zu richten. Studiosus kann die Kündigung auch durch seine
Reiseleiter oder örtlichen Vertreter dem Reiseteilnehmer
gegenüber erklären lassen; diese sind zur Erklärung
der Kündigung
bevollmächtigt. Studiosus hat die Kündigung
unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe,
die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen,
zu erklären.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Kündigung
ergeben sich aus dem Reisevertragsgesetz (siehe
Ziffer XXIII. dieser Reisebedingungen).
2. Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen,
die Vertragsinhalt geworden sind, eine
Mindestteilnehmerzahl
festgelegt, so kann Studiosus
bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten,
falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
Die bei der Reise festgelegte Mindestteilnehmerzahl gilt
auch für zusätzlich buchbare
Ausflüge.
3. Studiosus kann aus
wichtigem Grund vor Reiseantritt
und auch während der Reise jederzeit den Reisevertrag
unter Beachtung der Bestimmungen des § 643 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB)
kündigen. Reiseleiter oder
örtliche Vertreter von Studiosus sind zur Erklärung
der Kündigung bevollmächtigt. Ein
wichtiger Grund
kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer
den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen
nicht genügt oder wenn der Reiseteilnehmer
durch sein Verhalten den Reiseablauf
nachhaltig stört
oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen
wird oder abgeholfen werden kann.
Im Falle dieser Kündigung behält Studiosus grundsätzlich
den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den
Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistungen
erlangt werden, einschließlich der Studiosus von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
4. Falls Studiosus in einem der oben geregelten Fälle
vor Reiseantritt den Reisevertrag kündigt oder vom Reisevertrag
zurücktritt, kann der Reiseteilnehmer stattdessen
die Teilnahme an einer anderen Reise aus dem Angebot
von Studiosus verlangen, sofern Studiosus in der Lage ist,
diese ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem
Angebot anzubieten. Im Falle eines in der Person des Reiseteilnehmers
liegenden wichtigen Grundes kann Studiosus
das Angebot einer solchen Ersatzreise ablehnen.
IX. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
1. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer gemäß
§ 651 b BGB verlangen, dass statt seiner ein Dritter
an der Reise teilnimmt. Studiosus kann der Teilnahme
des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen.
2. Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der
Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten
haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemäß
§ 651 b BGB als Gesamtschuldner.
X. Versicherungen
1. Gegen die in Ziffer VII. Absatz 1 geregelte
Rücktrittsentschädigung
ist der Reiseteilnehmer durch die
im Reisepreis enthaltene Reiserücktritts-Versicherung
abgesichert. Weiterhin erstattet die Europäische Reiseversicherung
AG bei
Abbruch der Reise die zusätzlichen
Rückreisekosten, den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte
Reiseleistungen oder die Mehrkosten des verlängerten
Aufenthalts.
Der von der versicherten Person zu tragende
Selbstbehalt
beträgt je Versicherungsfall
20% des erstattungsfähigen
Schadens, mindestens jedoch 25,- € je Person.
Die näheren Einzelheiten, insbesondere die
versicherten
Gründe und die Obliegenheiten des Reiseteilnehmers
bei Eintritt des Versicherungsfalls, entnehmen Sie bitte
der Rubrik
Reiseversicherungen
bzw. dem Kollektiv-Versicherungsausweis der Europäische Reiseversicherung AG,
welchen Sie mit Ihrer Bestätigung erhalten.
Durch die Versicherung ist der Reiseteilnehmer
nicht von
seiner Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Rücktrittsentschädigung
an Studiosus befreit; er hat lediglich
einen
Ersatzanspruch gegen die Versicherung gemäß
den Versicherungsbedingungen.
2. Studiosus
empfiehlt außerdem den Abschluss einer
Reise-Krankenversicherung mit medizinischer Notfallhilfe,
des RundumSorglos-Service, sowie einer Reisegepäckversicherung.
Eine Reisegepäckversicherung empfiehlt sich
insbesondere auch im Hinblick auf die in Ziffer XIII. dieser
Reisebedingungen vereinbarten Haftungsausschlüsse
und -beschränkungen von Studiosus. Näheres entnehmen
Sie bitte dem Versicherungsangebot, welches Sie zusammen
mit Ihrer Bestätigung erhalten.
XI. Saisonzeiten, Hotelkategorien, Preise
Die von Studiosus festgelegten Saisonzeiten können von
denen der Reiseziele oder anderer Reisekataloge abweichen.
Sie werden im Wesentlichen durch die Auslastung
der einzelnen Reise bestimmt. Die Preisgruppen und Hotelkategorien
sind, sofern keine offizielle Kategorisierung
besteht, von Studiosus festgelegt und nicht unbedingt mit
den Kategorien in Ortsprospekten, Hotelführern und anderen
Reiseprospekten gleichlautend. Ebenso beinhalten die
Preise der Verlängerungswochen auch Flugausgleichszuschläge
und sonstige anteilige Kosten.
XII. Vertragspflichten von Studiosus
Studiosus hat seine Leistungen mit der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen. Studiosus
schuldet dem Reiseteilnehmer insbesondere
- die gewissenhafte Vorbereitung der Reise;
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
- die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen,
sofern Studiosus selbst Reiseveranstalter oder Leistungserbringer
im eigenen Namen ist. Für den Fall, dass Studiosus
lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, wird auf
Ziffer XIV. der Reisebedingungen verwiesen.
XIII. Haftung von Studiosus
1. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Leistung internationale Abkommen (z.B. Montrealer
Übereinkommen bei Flugbeförderung, COTIF bei Bahnbeförderung)
oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften
(z.B. §§ 664 ff. HGB i.V.m.d. 2. Seerechtsänderungsgesetz
bei Schiffsreisen und Kreuzfahrten), nach
denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist, so kann sich Studiosus gegenüber
dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
2. Die vertragliche Haftung von Studiosus gegenüber
dem Reiseteilnehmer für Schäden aus dem Reisevertrag,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden weder
grob fahrlässig noch
vorsätzlich
herbeigeführt wird oder
b) Studiosus für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
3. Die Haftung von Studiosus gegenüber dem Reiseteilnehmer
auf Schadensersatz aus
unerlaubter Handlung
wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht, für
Sachschäden je Reiseteilnehmer und
Reise auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt. Die
zur Verfügung stehende Haftungssumme beträgt jedoch
mindestens
4.100,- €.
4. Ergibt sich aus rechtlichen Regelungen jedoch zwingend
ein weiter gehender Anspruch des Reisenden gegenüber
Studiosus, so bleiben diese Ansprüche von der
vorstehenden Haftungsbegrenzung unberührt.
XIV. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen
1. Ist Studiosus lediglich Vermittler fremder Leistungen
(siehe Ziffer II. Absatz 3 dieser Reisebedingungen), so
haftet
Studiosus nur für die
ordnungsgemäße Vermittlung
der Leistung und nicht für die Leistungserbringung
selbst.
2. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Vertragspartner
beruhen ausschließlich auf deren Angaben
Studiosus gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung
von Studiosus gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.
XV. Gewährleistung
1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann
der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Studiosus kann
die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Studiosus kann auch in der Weise
Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige
Ersatzleistung erbracht wird. Der Reiseteilnehmer kann
die Ersatzleistung ablehnen, wenn die Annahme ihm nicht
zuzumuten ist.
2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung
der Reiseleistung durch Studiosus kann der Reiseteilnehmer
eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
(Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung
der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen
Wert gestanden haben würde. Anspruch auf Minderung
besteht nicht, soweit es der Reiseteilnehmer
schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet Studiosus innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag
– in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung
kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise
infolge eines Mangels, aus wichtigem, Studiosus erkennbarem
Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung
einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder von Studiosus verweigert wird
oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt
wird. Der Reiseteilnehmer schuldet Studiosus den
auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden
Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von
Interesse waren.
4. Sofern Studiosus einen Umstand zu vertreten hat, der
zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reiseteilnehmer
Schadensersatz verlangen. Ein Recht des Reiseteilnehmers
auf Minderung des Reisepreises oder auf Kündigung
des Reisevertrages bleibt von der Geltendmachung
des Schadensersatzes unberührt. Auf die gesetzlichen Folgen
des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des
Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung
des Reiseteilnehmers, Studiosus auf die Gefahr
eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen,
oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden
abzuwenden und zu mindern, wird ergänzend hingewiesen
(§ 254 BGB).
XVI. Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen
Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind an die Reiseleitung
oder die Vertretung von Studiosus im Reisegebiet
bzw. bei Sprachreisen an die Schulleitung zu richten, die
in den Reiseunterlagen bezeichnet sind. Reiseleitungen
bzw. Vertretungen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich und erforderlich ist.
Sie sind
jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen
Studiosus anzuerkennen.
XVII. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
Bei
Reisegepäck sind,
zusätzlich zu den nach Ziffer
XV., XVI. und XIX. dieser Reisebedingungen erforderlichen
Erklärungen, Verlust oder Beschädigungen
unverzüglich
dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dieses
ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet
(bei Flugbeförderung international als
Lost Report
bezeichnet).
Ohne eine solche rechtzeitige Anzeige
besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes,
da internationale Abkommen und gesetzliche Bestimmungen,
zum Beispiel für Flug- und Seegepäck,
Ausschlussfristen enthalten.
XVIII. Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
1. Die Bekanntgabe der obigen Bestimmungen, wie auch
der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente, vor der Buchung
einer Reise oder einer Reiseleistung dem Reisenden
gegenüber, bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt
der Buchung. Unterstellt wird dabei, dass der Reisende
Staatsbürger des Staates ist, in dem die Reise gebucht
wird, es sei denn, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen
Staat erkennbar ist. In der Person des Reisenden begründete
persönliche Umstände können nicht berücksichtigt
werden, soweit sie der Reisende nicht ausdrücklich
bei der Buchung mitgeteilt hat.
2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit
die Möglichkeit einer
Änderung dieser Bestimmungen
durch die staatlichen Behörden besteht. Studiosus
wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen,
den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen zu unterrichten.
Dem Reiseteilnehmer wird jedoch nahe gelegt,
selbst die Nachrichtenmedien bzw. Reisehinweise des
Auswärtigen Amtes wegen plötzlich auftretender Änderungen
der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen,
um sich frühzeitig auf die geänderten Umstände einstellen
zu können.
3. Der Reiseteilnehmer sollte sich rechtzeitig über Infektions-
und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen,
auch bezüglich des Thrombose-Risikos bei Langstreckenflügen,
informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat
einholen. Allgemeine Informationen geben insbesondere
Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, Tropenmediziner,
reisemedizinische Informationsdienste oder
die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
4. Sollten sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten
Vorschriften und Empfehlungen Schwierigkeiten
ergeben, die seine Teilnahme an der Reise verhindern
oder beeinträchtigen, so ist er
deshalb nicht zum
kostenfreien
Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung
ist, dass Studiosus seinerseits zur Leistungserbringung
in der Lage und bereit ist und die genannten
Schwierigkeiten von Studiosus nicht zu vertreten sind.
5. Soweit Studiosus gemäß der Reiseausschreibung die
Besorgung von Visa und/oder ähnlichen Reisedokumenten
übernimmt, erfolgt diese Besorgung im Auftrag
des Reisenden (Geschäftsbesorgung). Die Erteilung
von Visa und/oder ähnlichen Reisedokumenten durch die
zuständigen nationalen oder ausländischen Behörden ist
nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtungen von Studiosus
aus dem Reisevertrag.
XIX. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung von Reiseleistungen müssen vom Reiseteilnehmer
innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
Studiosus
unter der am Ende dieser Allgemeinen Reisebedingungen
genannten Adresse geltend gemacht werden.
Diese Frist gilt auch für vertragliche Ansprüche des Reiseteilnehmers
auf Grund von Kündigung des Reisevertrages
wegen Mangels oder bei höherer Gewalt. Für die
Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation
maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Reiseleitungen oder Vertretungen von Studiosus im
Reisegebiet bzw. bei Sprachreisen Schulleitungen sind
nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere
Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder
auf Schadensersatz, mit Wirkung für Studiosus anzuerkennen.
2. Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers
verjähren in einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage
nach enden sollte. Schweben Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis Studiosus oder der
Reiseteilnehmer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach
dem Ende der Hemmung ein.
XX. Abtretungsverbot
Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers
gegen Studiosus ist
ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot
betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag
und damit im Zusammenhang stehende Ansprüche
sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter
Bereicherung. Ebenso ist die
gerichtliche Geltendmachung
der vorbezeichneten Ansprüche des
Reiseteilnehmers durch
Dritte im eigenen Namen unzulässig.
XXI. Gerichtsstand
Für den Fall, dass der Reiseteilnehmer nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
in das Ausland verlegt oder dieser im Zeitpunkt
der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche von
Studiosus gegen den Reiseteilnehmer der Gerichtsstand
München vereinbart.
XXII. Gültigkeit der Leistungsbeschreibung
Änderungen der Leistungsbeschreibungen und Preise
sind möglich und bleiben bis Vertragsschluss vorbehalten.
Maßgebend hinsichtlich der Termine, Abflug- und
Reisezeiten etc. ist allein der Inhalt der Bestätigung in
Verbindung mit der Buchung und sonstigen wirksam getroffenen
Abreden.
XXIII. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
einschließlich dieser Reisebedingungen hat
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
zur Folge.
Ergänzend gelten insbesondere die Bestimmungen des
Reisevertragsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) §§ 651 ff,
soweit Studiosus als Reiseveranstalter
tätig wird.
Studiosus Reisen München GmbH
Riesstr. 25, D-80992 München
Telefon (089) 500 600, Telefax (089) 500 60-100
http://www.studiosus.com
E-Mail: tours@studiosus.com
Abdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der Studiosus Reisen München GmbH.
Stand: 24.10.2007
Unsere allgemeinen Reisebedingungen als Druckversion.
(PDF 217 KB)