Unsere Allgemeinen Reisebedingungen
- Wesentliches vor der Buchung
- I. Buchung, Ausführendes Luftfahrtunternehmen, Datenschutz
- II. Inhalt des Reisevertrages
- III. Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt, Anzahlung
- IV. Vertragliche Leistungen
- V. Flugbeförderung, Rückflugbestätigung
- VI. Preisänderungen
- VII. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchung
- VIII. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
- IX. Kündigung des Reisevertrages wegen besonderer Umstände
- X. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
- XI. Versicherungen
- XII. Saisonzeiten, Hotelkategorien, Preise
- XIII. Haftung von Studiosus
- XIV. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen
- XV. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
- XVI. Rechte und Pflichten der Reiseleitung
- XVII. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
- XVIII. Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
- XIX. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
- XX. Abtretungsverbot
- XXI. Gerichtsstand
- XXII. Gültigkeit der Leistungsbeschreibung
- XXIII. Sonstiges
Wesentliches vor der Buchung
Qualität steht bei uns an erster Stelle. Trotzdem wollen wir Ihnen Reisen zu erschwinglichen Preisen anbieten. Das funktioniert nur, wenn sich bei Gruppenreisen eine bestimmte Anzahl von Interessenten meldet und die Mindestteilnehmerzahl erreicht ist. Da niemand dies garantieren kann, wir aber auch keine Abstriche bei der Qualität der Leistungen akzeptieren, kann es passieren, dass wir eine Gruppenreise absagen müssen, spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn. Damit aber Ihr Urlaub nicht einfach ausfällt, bieten wir Ihnen in diesem Fall einen neuen Termin oder ein anderes Reiseziel an.
Wenn Sie Ihren Urlaub buchen, bekommen Sie von uns eine Reisebestätigung mit einem Sicherungsschein der Generali Versicherung AG. Mit Übergabe dieses Sicherungsscheines wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig, maximal jedoch 1000 € pro Person. Den Rest des Reisepreises zahlen Sie dann zwei bis drei Wochen vor Reisebeginn. Der Sicherungsschein verkörpert die nach §651k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgeschriebene Absicherung: Wenn Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen, übernimmt die Versicherung die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises sowie zusätzlich notwendige Aufwendungen für die Rückreise. Damit sind Zahlungen, die Sie auf den Reisepreis leisten, von Anfang an abgesichert.
I. Buchung, Ausführendes Luftfahrtunternehmen, Datenschutz
1. Die Buchung der Reise wird für die Studiosus Reisen München GmbH (nachfolgend Studiosus) erst verbindlich, wenn diese dem Reiseteilnehmer bzw. dem von ihm eingeschalteten Reisebüro gegenüber in Textform bestätigt worden ist. Eine durch ein Computerreservierungssystem, per E-Mail oder im Reisebüro erstellte Vormerkungs-, Anmeldungs- oder Optionsbestätigung ersetzt die Reisebestätigung durch Studiosus nicht. An seine Anmeldung ist der Reiseteilnehmer bis zur Annahme durch Studiosus, jedoch längstens 16 Tage ab Datum der Anmeldung gebunden (die Zeit wird im Einzelfall benötigt, um die Verfügbarkeit aller bestellten Leistungen zu überprüfen).
2. Studiosus wird den Reiseteilnehmer über die Identität der ausführenden Luftfahrtunternehmen oder deren nachträglichen Wechsel entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 unterrichten.
3. Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise, zur Abwicklung des Vertrages, zur Kundenbetreuung und zu Werbezwecken im Rahmen der Kundenpflege verwendet. Auf das Widerspruchsrecht des Reiseteilnehmers nach §28 Absatz 4 sowie die sonstigen Rechte nach den §§34 und 35 des Bundesdatenschutzgesetzes wird hingewiesen. Für entsprechende Erklärungen genügt eine kurze Mitteilung an die am Ende dieser Reisebedingungen angegebene Adresse.
II. Inhalt des Reisevertrages
1. Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus der Buchung des Reisenden und der Bestätigung von Studiosus. Einbezogen sind Leistungsbeschreibungen und sonstige Erläuterungen zu den einzelnen Reisen, gegebenenfalls modifiziert durch eine Änderungsmitteilung durch Studiosus bis Zugang der Bestätigung (vgl. Ziffer XXII) oder eine besondere Vereinbarung mit Studiosus. Eine solche sollte aus Beweisgründen in Textform getroffen werden.
2. Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, von den Leistungsbeschreibungen einschließlich der Reisebedingungen abweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
3. Vermittelt Studiosus ausdrücklich in fremdem Namen nur einzelne Reiseleistungen, z. B. Linien- oder Charterflüge, Fährtransporte, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Mietwagen etc., oder Reiseprogramme fremder Veranstalter, so richten sich Zustandekommen und Inhalt solcher Verträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden, soweit diese einbezogen wurden.
III. Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt, Anzahlung
1. Zahlungen auf den Reisepreis, also auch die Anzahlung, sind nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des §651k BGB zu leisten. Dieser Sicherungsschein der Generali Versicherung AG befindet sich innerhalb der von Studiosus erstellten Bestätigung auf der Rückseite des ersten Blattes.
2. Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 20%, höchstens jedoch ein Betrag von 1000 € pro Reiseteilnehmer, fällig. Der restliche Reisepreis wird im Zeitraum nach dem 21. und vor dem 14. Tag vor Reiseantritt fällig. Der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit wird dabei in der Bestätigung festgelegt. Bei Buchungen, die weniger als 14 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.
3. Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Reisepreises erfüllt, so besteht ohne vollständige Zahlung kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch Studiosus.
4. Studiosus ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§323BGB) vorher durch Studiosus dem Reiseteilnehmer angedroht worden ist.
5. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.
IV. Vertragliche Leistungen
1. Die von Studiosus geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Bestätigung, ergänzt gemäß Ziffer II Absatz 1 durch die Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise. Zudem gelten die allgemeinen Angaben in der Rubrik "Reiseinformationen". Änderungen dieser Angaben bleiben durch entsprechende Mitteilungen bis einschließlich des Zuganges der Bestätigung vorbehalten.
2. Unternehmungen (z. B. Theater- und Konzertbesuche, Rundflüge, Sportveranstaltungen), die in den ausführlichen Reiseverläufen als „Gelegenheit“ oder „Möglichkeit“ bezeichnet werden, sind nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen, mit ihnen eventuell verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten.
3. Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung durch Studiosus.
V. Flugbeförderung, Rückflugbestätigung
Gestaltung und Einhaltung des Flugplans liegen im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen von Flugzeiten, Streckenführung, ausführenden Fluggesellschaften (vgl. hierzu auch Ziffer I Absatz 2) und Fluggerät sind teilweise nicht vermeidbar. Reiseteilnehmern, die eine individuelle Reise oder zusätzlich eine individuelle Verlängerung gebucht haben, wird daher dringend empfohlen, sich vor dem Rückflug bei der Vertretung von Studiosus im Reisegebiet bzw. direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und den Rückflug bestätigen zu lassen. Im Übrigen wird hierzu auf die diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweise in den Reiseunterlagen verwiesen.
Eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers aufgrund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.
VI. Preisänderungen
1. Die Reisepreise wurden im Oktober 2009 kalkuliert. Studiosus ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für Studiosus und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von Studiosus nicht zu vertreten sind: Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungskosten (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen); Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Flugbeförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
2. Der Reisepreis darf maximal um den Betrag erhöht werden, welcher der Summe der Kostensteigerungen der konkret gebuchten Reise durch die Erhöhung der in Absatz 1 genannten Preisbestandteile seit Abschluss des Reisevertrages entspricht. Soweit einschlägige Kostensteigerungen die Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden solche zunächst auf die einzelnen Reiseteilnehmer aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Reiseteilnehmer günstiger ist, wird entweder die ursprünglich kalkulierte Durchschnittsteilnehmerzahl oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Studiosus ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung entsprechende Belege und Nachweise zu übermitteln.
3. Studiosus hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes, spätestens jedoch am 21. Tag vor Reisebeginn mitzuteilen.
4. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Stattdessen kann der Reiseteilnehmer auch die Rechte gemäß §651a Absatz 4 Satz 3 BGB (Ersatzreise) geltend machen. Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise müssen unverzüglich gegenüber Studiosus oder dem buchenden Reisebüro erklärt werden.
VII. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchung
1. Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann Studiosus anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung wählen:
A. Reisen mit Linienflug zum Veranstalter- oder Sondertarif, Bahnreisen sowie Selbstanreise
| bis inkl. | 46. | Tag vor Reisebeginn | 5% | ||
| ab | 45. | bis inkl. | 22. | Tag vor Reisebeginn | 8% |
| ab | 21. | bis inkl. | 15. | Tag vor Reisebeginn | 10% |
| ab | 14. | bis inkl. | 8. | Tag vor Reisebeginn | 15% |
| ab | 7. | Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt | 20% | ||
B. Reisen mit Charterflug und Busreisen
| bis inkl. | 46. | Tag vor Reisebeginn | 5% | ||
| ab | 45. | bis inkl. | 22. | Tag vor Reisebeginn | 10% |
| ab | 21. | bis inkl. | 15. | Tag vor Reisebeginn | 25% |
| ab | 14. | bis inkl. | 8. | Tag vor Reisebeginn | 40% |
| ab | 7. | Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt | 50% | ||
C. Reisen mit Billigflug und KreuzfahrtStudienreisen
| bis inkl. | 46. | Tag vor Reisebeginn | 10% | ||
| ab | 45. | bis inkl. | 22. | Tag vor Reisebeginn | 20% |
| ab | 21. | bis inkl. | 15. | Tag vor Reisebeginn | 30% |
| ab | 14. | bis inkl. | 8. | Tag vor Reisebeginn | 40% |
| ab | 7. | Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt | 50% | ||
D. Ausgewählte KreuzfahrtStudienreisen mit speziellem Hinweis
| bis inkl. | 46. | Tag vor Reisebeginn | 20% | ||
| ab | 45. | bis inkl. | 22. | Tag vor Reisebeginn | 30% |
| ab | 21. | bis inkl. | 15. | Tag vor Reisebeginn | 40% |
| ab | 14. | bis inkl. | 8. | Tag vor Reisebeginn | 50% |
| ab | 7. | Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt | 60% | ||
Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Zugang der Rücktrittserklärung.
Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt es freigestellt, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geforderte Pauschale entstanden ist.
2. Umbuchungen (z.B. von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart, bei Flugreisen auch der Buchungsklasse und der Flugverbindungen) sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und nachfolgende Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung. Ändert sich bei Bus- und Bahnreisen lediglich der Abreiseort, werden bis zum 8. Tag vor Reisebeginn neben dem neu berechneten Reisepreis zusätzlich lediglich 25 € pro Person in Rechnung gestellt.
VIII. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
1. Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann Studiosus vom Reisevertrag zurücktreten, falls diese nicht erreicht wird, spätestens jedoch am 21. Tag vor Reiseantritt.
2. Falls Studiosus in einem solchen Fall vom Reisevertrag zurücktritt, kann der Reiseteilnehmer die Teilnahme an einer anderen Reise aus dem Angebot von Studiosus verlangen, sofern Studiosus in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten.
3. Die bei der Reise festgelegte Mindestteilnehmerzahl gilt auch für zusätzlich buchbare Ausflüge.
IX. Kündigung des Reisevertrages wegen besonderer Umstände
1. Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch Studiosus den Reisevertrag kündigen.
Der Reiseteilnehmer muss seine Kündigung an Studiosus richten. Studiosus kann die Kündigung auch durch die Schulleitung, seine Reiseleiter oder örtlichen Vertreter dem Reiseteilnehmer gegenüber erklären lassen; diese sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt.
Studiosus hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Kündigung ergeben sich aus dem Reisevertragsgesetz (siehe Ziffer XXIII dieser Reisebedingungen).
2. Studiosus kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und auch während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der Bestimmungen des §643 BGB kündigen. Schulleitungen, Reiseleiter oder örtliche Vertreter von Studiosus sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle einer solchen Kündigung behält Studiosus grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie den Erlös aus anderweitiger Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen anrechnen lassen, einschließlich der Studiosus von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
X. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
1. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer gemäß §651b BGB verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Studiosus kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
2. Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemäß §651b BGB als Gesamtschuldner.
XI. Versicherungen
1. Gegen die in Ziffer VII Absatz 1 geregelte Rücktrittsentschädigung ist der Reiseteilnehmer durch die im Reisepreis enthaltene Rücktrittsversicherung abgesichert. Weiterhin erstattet die Europäische Reiseversicherung AG (ERV) bei Abbruch der Reise die zusätzlichen Rückreisekosten, den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen oder die Mehrkosten des verlängerten Aufenthalts.
Die von der versicherten Person zu tragende Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25 € je Person. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die versicherten Gründe und die Obliegenheiten des Reiseteilnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalls, entnehmen Sie bitte dem Abschnitt "Reiseversicherungen" in der Rubrik "Wissenswertes" bzw. dem Kollektiv-Versicherungsausweis der ERV (Europäische Reiseversicherung AG), welchen Sie mit Ihrer Bestätigung von Studiosus erhalten.
Durch die Versicherung ist der Reiseteilnehmer nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Rücktrittsentschädigung an Studiosus befreit; er hat lediglich einen Ersatzanspruch gegen die Versicherung gemäß den Versicherungsbedingungen.
2. Studiosus empfiehlt außerdem den Abschluss einer Reisekrankenversicherung mit medizinischer Notfallhilfe, des RundumSorglos-Service sowie einer Reisegepäckversicherung. Eine Reisegepäckversicherung empfiehlt sich insbesondere auch im Hinblick auf die in Ziffer XIII dieser Reisebedingungen vereinbarten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen von Studiosus. Näheres entnehmen Sie bitte dem Versicherungsangebot, welches Sie zusammen mit Ihrer Bestätigung erhalten.
XII. Saisonzeiten, Hotelkategorien, Preise
Die von Studiosus festgelegten Saisonzeiten können von denen der Reiseziele oder anderer Reisekataloge abweichen. Sie werden im Wesentlichen durch die Auslastung der einzelnen Reise bestimmt. Die Preisgruppen und Hotelkategorien sind, sofern keine offizielle Kategorisierung besteht, von Studiosus festgelegt und nicht unbedingt mit den Kategorien in Ortsprospekten, Hotelführern und anderen Reiseprospekten gleichlautend. Darüber hinaus beinhalten die Preise der Verlängerungswochen auch Flugausgleichszuschläge und sonstige anteilige Kosten.
XIII. Haftung von Studiosus
1. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen (z. B. Montrealer Übereinkommen bei Flugbeförderung, COTIF bei Bahnbeförderung) oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften (z. B. §§664ff. HGB i. V. m. d. 2. Seerechtsänderungsgesetz bei Schiffsreisen und Kreuzfahrten), nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich Studiosus gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
2. Die vertragliche Haftung von Studiosus gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder
b) Studiosus für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
3. Die Haftung von Studiosus gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, je Reiseteilnehmer und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Für Schäden bis 4100 € haftet Studiosus insoweit unbeschränkt.
4. Ergibt sich aus rechtlichen Regelungen zwingend ein weiter gehender Anspruch des Reisenden gegenüber Studiosus, so bleiben diese Ansprüche von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
XIV. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen
1. Ist Studiosus lediglich Vermittler fremder Leistungen (siehe Ziffer II Absatz 3 dieser Reisebedingungen), so haftet Studiosus nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.
2. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Vertragspartner beruhen ausschließlich auf deren Angaben Studiosus gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von Studiosus gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.
XV. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Studiosus kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Studiosus kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige, dem Reiseteilnehmer zumutbare Ersatzleistung erbracht wird.
2. Für die Dauer einer nicht vertragsgerechten Erbringung der Reiseleistung durch Studiosus kann der Reiseteilnehmer Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist dann in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Der Anspruch auf Minderung entfällt jedoch, wenn es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
3. Wird infolge eines Mangels die Reise erheblich beeinträchtigt oder ist deshalb dem Reisenden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor hat der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Der Reiseteilnehmer schuldet Studiosus in einem solchen Fall den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
4. Sofern Studiosus einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reiseteilnehmer Schadensersatz verlangen. Ein Recht des Reiseteilnehmers auf Minderung des Reisepreises oder auf Kündigung des Reisevertrages bleibt hiervon unberührt. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschuldens) des Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Reiseteilnehmers, Studiosus auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden abzuwenden und zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§254 BGB).
XVI. Rechte und Pflichten der Reiseleitung
1. Schulleitungen, Reiseleitungen und örtliche Vertretungen von Studiosus sind während der Reise beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt und bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen Studiosus anzuerkennen.
2. Eine Kündigung des Reisevertrages durch Studiosus (z. B. bei höherer Gewalt) kann auch durch die Schulleitung, die Reiseleitung oder einen sonstigen örtlichen Vertreter von Studiosus ausgesprochen werden; diese sind insoweit von Studiosus bevollmächtigt.
XVII. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
Bei Reisegepäck sind, zusätzlich zu den nach Ziffer XV, XVI und XIX dieser Reisebedingungen erforderlichen Erklärungen, Verlust oder Beschädigungen unverzüglich auch dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dieses ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet (bei Flugbeförderung international als Lost Report bezeichnet). Ohne eine solche rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes, da internationale Abkommen und gesetzliche Bestimmungen Ausschlussfristen enthalten.
XVIII. Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
1. Eine Information über solche Bestimmungen wie auch über Fristen zur Erlangung der entsprechenden Dokumente bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Informationserteilung und für deutsche Staatsbürger (ohne Berücksichtigung persönlicher Umstände, soweit diese nicht offenkundig oder mitgeteilt waren).
2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht. Studiosus wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen zu unterrichten. Dem Reiseteilnehmer wird jedoch nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien bzw. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes wegen plötzlich auftretender Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf geänderte Umstände einstellen zu können.
3. Der Reiseteilnehmer sollte sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen, auch bezüglich des Thrombose-Risikos bei Langstreckenflügen, informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat einholen. Allgemeine Informationen geben insbesondere Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, Tropenmediziner, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
4. Sollten sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften und Empfehlungen Schwierigkeiten ergeben, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt (soweit Studiosus seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von Studiosus nicht zu vertreten sind).
5. Soweit Studiosus gemäß der Reiseausschreibung die Besorgung von Visa und/oder ähnlichen Reisedokumenten übernimmt, erfolgt diese Besorgung im Auftrag des Reisenden (Geschäftsbesorgung). Die Erteilung von Visa und/oder ähnlichen Reisedokumenten durch die zuständigen nationalen oder ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtungen von Studiosus aus dem Reisevertrag.
XIX. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Studiosus unter der am Ende dieser Reisebedingungen genannten Adresse geltend gemacht werden. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reiseteilnehmer ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Schulleitungen, Reiseleitungen bzw. Vertretungen von Studiosus im Reisegebiet sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadensersatz, mit Wirkung für Studiosus anzuerkennen.
2. Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in einem Jahr, soweit nicht Ansprüche für Körperschäden oder Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, betroffen sind. Solche vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis Studiosus oder der Reiseteilnehmer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§203 BGB). Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
XX. Abtretungsverbot
Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen Studiosus ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und damit im Zusammenhang stehende Ansprüche sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung.
XXI. Gerichtsstand
Für den Fall, dass der Reiseteilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche von Studiosus gegen den Reiseteilnehmer der Gerichtsstand München vereinbart, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
XXII. Gültigkeit der Leistungsbeschreibung
Änderungen der Leistungsbeschreibungen, Erläuterungen und Preise sind möglich und bleiben bis einschließlich des Zuganges der Bestätigung vorbehalten. Maßgebend für Termine, Abflug- und Reisezeiten etc. ist allein der Inhalt der Bestätigung in Verbindung mit der Buchung und sonstigen wirksam getroffenen Abreden.
XXIII. Sonstiges
1. Es gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die reisevertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, §§651ff. BGB (soweit Studiosus als Reiseveranstalter tätig wird und für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist).
2. Busreisen, die in der Bundesrepublik Deutschland beginnen, werden im Sinne des Gesetzes über die Beförderung von Personen (PBefG) vom Reisebüro Stempfl Verkehrsgesellschaft mbH, Ingolstadt, verantwortlich durchgeführt. Die Haftung von Studiosus als Reiseveranstalter bleibt hiervon unberührt.
Studiosus Reisen München GmbH
Riesstr. 25, 80992 München
Telefon 0049 89 500 600
Telefax 0049 89 500 60-100
http://www.studiosus.com
E-Mail: tours@studiosus.com
HR München B 40 171
USt.-ID: DE 129467972
Geschäftsführer: Peter-Mario Kubsch
Sprachreisen 2010
Abdruck und digitale Übernahme der Leistungsbeschreibungen, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der Studiosus Reisen München GmbH.
Stand: 12.10.2009